Das Chancengleichheitsgesetz soll helfen, Frauen und Männer im öffentlichen Dienst tatsächlich gleichzustellen und insbesondere mehr Frauen in Führungspositionen zu bringen. Es ist am 27. Februar 2016 in Kraft getreten und löste das bisherige Chancengleichheitsgesetz aus dem Jahr 2005 ab.
Mit dem „Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst in Baden-Württemberg“ will die Landesregierung das berufliche Vorankommen von Frauen in der Verwaltung gezielt fördern und die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf verbessern.
Im Rahmen der Novellierung wurden die Rechte und Einflussmöglichkeiten der Beauftragten für Chancengleichheit (BfC)
ausgeweitet und verbindlich geregelt. Sie wurden stärker in den Bewerbungsprozess eingebunden und haben das Recht an allen Bewerbungs-
und Personalauswahlgesprächen teilzunehmen. Sie sind nicht an Weisungen gebunden.
Die Beauftragte für Chancengleichheit achtet auf die Durchführung und Einhaltung des Chancengleichheitsgesetzes und
unterstützt die Dienststellenleitung bei dessen Umsetzung.
In jeder Dienststelle mit 50 und mehr Beschäftigten und in jeder personalverwaltenden Dienststelle, deren Personalverwaltungsbefugnis 50 und mehr Beschäftigte umfasst, ist eine Beauftragte für Chancengleichheit sowie ihre Stellvertreterin zu bestellen. Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre.